WEMAG Energiedienste GmbH
Obotritenring 40
19053 Schwerin
Kontakt
Tel.: 0385 . 755-2690
Fax: 0385 . 755-2340
Sehr geehrter Fernwärmekunde,
gern informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung gemäß § 4 Absatz 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG).
Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise und hoher Inflation sicherzustellen, werden wir Ihnen im Monat Dezember einen Entlastungsbeitrag als Gutschrift auf ihr Konto überweisen. Dieser Entlastungsbetrag beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Da in einigen Fällen lediglich 10 oder 11 Abschläge im Abrechnungsjahr gezahlt werden, wird der Septemberabschlag entsprechend reduziert.
Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr 2022. Der reguläre Dezemberabschlag für Fernwärme ist von ihnen trotzdem zu zahlen bzw. wird von uns wie gewohnt abgebucht. Bei der nächsten Jahresabrechnung für Fernwärme werden wir den so genannten Entlastungsbetrag gemäß EWSG § 4 Absatz 3 separat ausweisen.
Den Entlastungsbetrag fordern wir bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ab, welche hierfür finanzielle Mittel des Bundes zur Verfügung stellt.
Damit wir die Soforthilfe des Bundes für Fernwärmekunden erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, kundenbezogene Daten an einen Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.
Dies betrifft folgende Daten:
• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
• Postanschrift
• Abschlagszahlung für September und
• Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Die Weitergabe der kundenbezogenen Daten zum Zweck der Plausibilisierung ist gemäß EWSG § 9 Absatz 5 geregelt.
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Als Kundin und Kunde der WEMAG Energiedienste GmbH brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie rechtzeitig mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Einfach erklärt, funktionieren die Preisbremsen wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis Wärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Die Preisbremsen sollen die stark angestiegenen Energiepreise abfedern. Allerdings liegen die Energiepreise trotzdem deutlich über den Preisen der letzten Jahre. Daher bleibt Energiesparen das Gebot der Stunde. Sparen lohnt sich mehr denn je, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.
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